Page 12 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen
Rechtzeitig Antrag stellen
Wenn Sie noch keine Leistungen beziehen, dann stellen Sie bitte rechtzeitig einen Antrag; eine ärztliche Bescheinigung ist dazu nicht er- forderlich. Die Leistungen beginnen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen; wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pfle- gebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, leistet unsere Pflegekasse ab Beginn des Monats der Antragstellung. Wenn Sie rechtzeitig tätig werden, können Nachteile ver- mieden werden. Für den „Entlastungsbetrag“ von 125 Euro monatlich reichen Sie entspre- chende Belege zur Erstattung von Kosten ein.
Unverzüglich nach Eingang Ihres Antrags informieren wir Sie über Ihren Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung (ggf. den nächstgelegenen Pflegestützpunkt) sowie über eine Vergleichsliste über Leistungen und Vergü- tungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen (einschl. Betreuungs-/Entlastungsangebote). Unter Angabe einer Kontaktperson wird ein Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen angeboten; auf Wunsch des Versicherten findet er in seiner häuslichen Umgebung statt.
Die Pflegekasse teilt ihre Entscheidung in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang mit und übermittelt das Gut- achten über die Pflegebedürftigkeit (ggf. einschl. einer Präventions- bzw. Rehabilitati- onsempfehlung). Sind Leistungen zur medizi- nischen Rehabilitation angezeigt, werden sie unverzüglich eingeleitet.
Vorversicherungszeit
Die Vorversicherungszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung. Es gilt sowohl die eigene Versi-
cherung als auch die Familienversicherung, für Kinder liegt sie vor, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Zeiten, die bis zum Beginn der Versicherungs- pflicht in der sozialen Pflegeversicherung unun- terbrochen in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegt worden sind, werden angerechnet.
Hat der Versicherte die zum Zeitpunkt der An- tragstellung erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt, beginnen die Leistungen, so- bald die Vorversicherungszeit erfüllt wird. Die AOK-Pflegekasse berät, wann ggf. ein neuer Antrag gestellt werden kann.
Leistungen bei Auslandsaufenthalt?
Der Anspruch auf Leistungen ruht grund- sätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Bei einem vorübergehenden Aus- landsaufenthalt, zum Beispiel durch Urlaub, werden das Pflegegeld oder, bei Begleitung durch eine professionelle Pflegekraft, auch die Pflegesachleistung (einschl. Kombinationsleis- tung) bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr fortgezahlt. Bei einer mitreisenden oder vor Ort befindlichen Ersatzpflegekraft gilt dies auch für die Verhinderungspflege.
Bei (gewöhnlichem) Aufenthalt/Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwe- gen) oder in der Schweiz besteht Anspruch auf Pflegegeld auch über sechs Wochen hinaus, eine Versicherung in der deutschen Pflegever- sicherung vorausgesetzt; dies gilt entsprechend für die Verhinderungspflege und das Pflegeun- terstützungsgeld. Pflegesachleistungen sind möglich, wenn sie nach dem Recht des Aufent- haltsstaates vorgesehen sind (ggf. Anrechnung auf das Pflegegeld).
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