Page 17 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
P. 17

voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Der Pflegedienst händigt der zu pflegenden Person unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegever- trages aus; nach Aufforderung auch der Pfle- gekasse.
Der Anspruchsberechtigte kann den Pflegever- trag ohne Angabe von Gründen und ohne Ein- haltung einer Frist kündigen. Der Pflegedienst teilt wesentliche Änderungen des Zustandes des Pflegebedürftigen der Pflegekasse unver- züglich mit.
Besteht der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt) nicht für einen vollen Kalendermonat, erfolgt keine anteilige Kürzung.
Gemeinsame Leistungen
Mehrere Pflegebedürftige können körperbezo- gene Pflege- und pflegerische Betreuungsmaß- nahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung gemeinsam in Anspruch nehmen. Dies können Menschen zum Beispiel in einer Wohngemein- schaft, in einem Gebäude oder in der Umge- bung, etwa in einer Straße, sein. Die hierdurch entstehenden Zeit- und Kosteneinsparungen können für weitere Pflegeleistungen genutzt werden. Auf Antrag sind bestimmte Leistungen auch als trägerübergreifendes Budget möglich.
Pflegegeld als Anerkennung
Pflegegeld wird gezahlt, sofern Pflegebedürf- tige die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicherstellen.
Das Pflegegeld wird monatlich im voraus ge- zahlt; wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim auf- hält (siehe „Vollstationäre Pflege“).
Bei einer vollstationären Krankenhausbehand- lung, einer Maßnahme in einer Vorsorge-/
Rehabilitationseinrichtung oder bei häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen vergleichbar der „Pflegehilfe“ wird Pflegegeld (einschl. Kombinationsleistung) für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch). Bei beschäftigten Pflegekräften gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Aus- nahmen von dieser zeitlichen Beschränkung.
Die Hälfte des bisher bezogenen – ggf. antei- ligen – Pflegegeldes wird jeweils für bis zu acht Wochen bei Kurzzeitpflege und bis zu sechs Wochen bei Verhinderungspflege je Kalender- jahr fortgezahlt (siehe „Kurzzeitpflege“, „Ver- hinderungspflege“).
Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Ein- richtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wo- chenenden oder in den Ferienzeiten) die Zah- lung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege.
Beratungseinsätze sichern die Qualität häuslicher Pflege
Wird Pflegegeld bezogen, haben Pflegebedürftige • bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich,
• bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich
einen Beratungsbesuch, zum Beispiel durch einen zugelassenen Pflegedienst, abzurufen.
 Pflegegeld Pflegegrad
2 3 4 5
bis Ende 2023
316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
ab 1.1.2024
332 Euro 573 Euro 765 Euro 947 Euro
17











































































   15   16   17   18   19