Page 23 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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feldverbessernde Maßnahmen einmalig mit 2.500 Euro je Anspruchsberechtigtem geför- dert. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt. Dieser Förderbetrag kann für (weitere) altersgerechte oder barrie- rearme Umgestaltung der gemeinsamen Woh- nung verwendet werden. Dieser Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von 30 Millionen Euro für alle Pflegekassen in Deutschland begrenzt.
Pflegehilfsmittel nutzen
Die AOK-Pflegekasse leistet im häuslichen Be- reich Pflegehilfsmittel, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweck- bestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Dazu zählen:
• zur Erleichterung der Pflege: Rollstühle, Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bett- zurichtungen, spezielle Pflegebetttische
• zur Körperpflege/Hygiene: Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett
• zur selbstständigeren Lebensführung/ Mobilität:Notrufsysteme
• zur Linderung von Beschwerden: Lage- rungsrollen
Zu Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise über- lassen werden, leistet der Versicherte eine Zu- zahlung in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Mittel. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Wie in der Krankenversicherung gibt es Rege- lungen zur Vermeidung von Härten. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht haben bzw. sie durch vorstehende Zuzahlungen erreichen, werden hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags befreit.
Für Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinde- rung können die Krankenversicherung – auch
in vollstationären Einrichtungen – oder andere Leistungsträger zuständig sein.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die Aufwendungen für solche Hilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Ge- brauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mund- schutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) werden monatlich bis zu 40 Euro übernommen.
Beratungsgespräche/Pflegekurse
Zur Entlastung der Pflegenden und zur Verbes- serung der Pflegesituation werden Beratungs- gespräche angeboten.
Für Angehörige und sonstige an einer ehren- amtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen werden Schulungskurse durchgeführt (unent- geltlich). Auf Wunsch findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürf- tigen statt.
Andere Leistungsträger
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ruhen in Höhe anderer Entschädigungsleistun- gen wegen Pflegebedürftigkeit (ausgenommen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- rung und zur Arbeitsförderung).
Beispiele: Bezieher einer Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Haus- oder Anstaltspflege, Pflegegeld) oder einer Un- fallversorgung nach öffentlichem Dienstrecht sowie Leistungen aus dem Ausland.
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor- schriften oder Grundsätzen bei Pflege An- spruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die Leistungen zur Hälfte; dies gilt für die Beiträge entsprechend.
Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen zwar den Fürsorgeleistungen (z. B. Sozialge- setzbuch XII) vor, weitergehende Ansprüche bleiben jedoch bestehen.
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