Page 24 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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 Versicherungsschutz und Beiträge
Personenkreis
Bei der AOK Pflichtversicherte gehören gleich- zeitig der AOK-Pflegekasse an, ebenso freiwillig Versicherte. Die familienversicherten Angehörigen wie zum Beispiel Ehegatte und eingetragene Le- benspartner sowie Kinder sind beitragsfrei (fami- lien-)pflegeversichert. Wer aus dem versicherten Personenkreis ausgeschieden ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern.
Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und bei einem pri- vaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können die- sen Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versi- cherungspflicht an kündigen. Dieses Recht haben auch Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung im Rah- men der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
Beiträge
Der Beitrag beträgt 3,4 % der beitragspflich- tigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungs- grenze der Krankenversicherung. Davon tragen Versicherte und Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Für Kinderlose gilt ein Zuschlag von 0,6 % auf dann 4,0 % (Arbeitnehmeranteil 2,3 %).
Ab dem ersten Kind verringert sich der Bei- tragssatz wie folgt (ab dem zweiten Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr):
Private Versicherung?
Freiwillig AOK-Versicherte können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden, wenn sie sich entsprechend privat versichern. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten. Weil diese Befreiung nicht widerrufen werden kann, sollten Sie sich von der AOK beraten lassen.
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