Page 31 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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Arbeitsförderung gesichert
„Pflegepersonen“ sind nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versichert, wenn sie vor Beginn der Pflege- tätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatz- leistung hatten. Die Beiträge trägt die Pflege- kasse. Die Pflegepersonen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wenn ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach dem Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt.
Gesetzlich unfallversichert
„Pflegepersonen“ sind im Rahmen ihrer Pfle- getätigkeit auch unfallversichert. Sie erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrank- heit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, be- rufliche und soziale Rehabilitation, Geldleistun- gen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pfle- gehaushalt) liegt. Ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 wird an wenigstens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindes- tens 2 Tage gepflegt.
Ruhen?
Die Leistungen zur sozialen Sicherung ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Kranken- pflege, bei vorübergehendem Auslandsaufent- halt (EU, EWR und Schweiz siehe „Aufenthalt im Ausland?“) bzw. Erholungsurlaub der Pfle- geperson bis zu sechs Wochen im Kalender- jahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Me- dizinischen Rehabilitation. Bitte lassen Sie sich individuell beraten.
Während einer (Familien-)Pflegezeit versichert
Beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld bleibt der Sozialversicherungsschutz in der Regel bestehen. Voraussetzungen und Umfang
der Renten- und Arbeitslosenversicherungs- pflicht während der Pflegezeit sind vorstehend beschrieben.
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit (voll- ständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter. Auf Antrag erstattet unsere Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindest- beitrags.
Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt besteht auch die Sozial- versicherungspflicht fort. Dabei mindern Fami- lienpflegezeiten das Arbeitslosengeld nicht. In der Rentenversicherung werden Minderungen durch die Beiträge für Pflegepersonen weitge- hend vermieden.
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