Page 30 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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Soziale Sicherung Pflegepersonen werden gefördert
Wer Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung betreut, wird umfassend sozial ab- gesichert. Dadurch soll die Pflegebereitschaft gefördert und der hohe persönliche Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden.
Wer gilt als „Pflegeperson”?
Die Pflege in häuslicher Umgebung umfasst die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pfle- gerische Betreuung und Hilfen bei der Haus- haltsführung. Die Pflegetätigkeit wird nicht erwerbsmäßig ausgeübt. Die Pflegetätigkeit von Familienangehörigen oder Verwandten wird grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig an- gesehen, weil in der Regel keine eigenständige Vergütung bezahlt, sondern das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung weitergegeben wird. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen (z. B. Nachbarn, Bekannte), wenn die Entschädigung das Pflegegeld nicht übersteigt.
Die Pflege eines Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) erfolgt an wenigstens zehn Stun- den wöchentlich, verteilt auf regelmäßig min- destens zwei Tage in der Woche. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der Medizinische Dienst (oder ggf. ein anderer unabhängiger Gutachter) stellt dies fest. Bei Mehrfachpflege wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflege- aufwand ermittelt. Dabei werden die Angaben der jeweiligen Pflegepersonen zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, in einem „Pflegetagebuch“ die einzelnen Beein- trächtigungen (einschl. Ausprägung) und den Umfang der Pflegetätigkeit zu notieren.
Krankenversicherung bleibt bestehen
Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begrün-
det. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, un- abhängig von der Höhe des Pflegegeldes, das die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen aus dessen Pflegeversicherung erhält, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkom- men im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
Rentenversicherung – Rentenkonto steigt!
Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenver- sicherungspflichtig, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforder- lich, unsere Pflegekasse prüft die Voraussetzun- gen aufgrund eines besonderen Fragebogens.
Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Maßgebend ist außerdem Art bzw. Umfang der Leistungen (Bezug von Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung bzw. eine Kombination dieser Leistungen). Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind also das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und damit die spätere Rente. Grundlage für die Be- rechnung der Beiträge ist die „Bezugsgröße“ (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Renten- versicherung), die jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt wird. Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die Pflegekasse, der Pflegeperson werden die gemeldeten Daten schriftlich mitgeteilt.
Bei Veränderungen des Pflegeaufwandes, Zubilligung einer Vollrente wegen Alters, Un- terbrechung der Pflegetätigkeit, Auslandsauf- enthalt oder Aufnahme einer Berufstätigkeit informieren Sie bitte umgehend unsere Pflege- kasse. Damit können Sie nachträgliche Korrek- turen vermeiden.
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