Page 29 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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 Geschwister und Geschwister der Ehegatten/ Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pfle- gekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
„Pflegebedürftig“ sind alle Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversi- cherung) pflegebedürftig sind (einschl. einer voraussichtlich zu erwartenden Pflegebedürf- tigkeit). Dies bescheinigt die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst.
Finanzielle Förderung
Für die Dauer der Freistellung leistet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft- liche Aufgaben (www.bafza.de, Telefon: 0221 3673-0, E-Mail: familienpflegezeit@bafza. bund.de) auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes, zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung
(bei Pflegezeit begrenzt auf den Betrag, der bei einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden anfallen würde). Dies gilt entsprechend für eine (freiwillige) Vereinbarung in Betrieben mit nicht mehr als 15 bzw. 25 Beschäftigten. Das Darlehen ist nach Beendigung der Freistellung in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Es gibt verschiedene Härtefallregelungen.
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