Page 26 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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Die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Ren- tenversicherung werden vom Mitglied allein getragen (3,4 %, ggf. plus 0,6 % Beitrags- zuschlag). Für andere Mitglieder gelten Son- dervorschriften (ebenfalls für Versicherte in Sachsen).
Der Beitragszuschlag ist vorgesehen für kinder- lose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebens- jahres, ausgenommen sind zum Beispiel vor dem 1.1.1940 Geborene sowie Bezieher von Bürgergeld.
Freiwillig Versicherte und Studenten zahlen den Beitrag allein. Beschäftigte, die freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen Zuschuss zum Beitrag zur sozialen Pflege- versicherung. Nach dem Bundesausbildungsför- derungsgesetz können Studenten neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen solchen zur Pflegeversicherung erhalten.
Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitagssatz fließen in einen Pflegevorsorge- fonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.
Private (Zusatz-)Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzver- sicherung eine staatliche Förderung (Zulage). Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese ergänzende Versicherung auch förderfä- hig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesund- heitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungs- ausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Die Zulage wird dem Versichertenvertrag automa- tisch gutgeschrieben.
Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leis- tungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungs- ausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.
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