Page 27 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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(Familien-)Pflegezeit für Angehörige
Freistellung von der Arbeit
Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage ab 01.01.2024 je Kalenderjahr freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfs- gerechte Pflege zu organisieren. Teilen Sie dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren vor- aussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf sein Verlangen hat der Beschäftigte eine ärztliche Be- scheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeit- nehmer in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.
Das Pflegeunterstützungsgeld
Bitte stellen Sie mit der vorstehend erwähnten ärztlichen Bescheinigung unverzüglich einen Antrag bei der Pflegekasse oder dem Versi- cherungsunternehmen (ggf. Beihilfestelle) des pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt oder 100 %, wenn in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsfreistellung eine Einmalzahlung bei- tragspflichtig war (z. B. Weihnachtsgeld). Legen Sie eine entsprechende Bescheinigung des Ar- beitgebers vor. Das Pflegeunterstützungsgeld darf jedoch 70 % der kalendertäglichen Bei- tragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
Während Sie die Leistung beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz erhalten. Als Ar- beitnehmer zahlen Sie Beiträge aus dem Pfle- geunterstützungsgeld (ohne Einmalzahlung) zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversi- cherung und zwar grundsätzlich die Hälfte. Die AOK legt ihren Anteil dazu und überweist den Gesamtbetrag an die zuständigen Stellen.
Längere Pflegezeit möglich
Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen An- gehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außer- häuslicher Umgebung betreuen. Dies gilt ent- sprechend bei einem Beistand in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen (Nach- weis durch ärztliches Zeugnis).
Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit – Zeit- raum und Umfang – gilt eine 10-tägige Ankün- digungsfrist und zwar schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einer teilweisen Freistellung tref- fen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftli- che Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, er kann aber dringende betrieb- liche Gründe geltend machen.
Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürf- tigen – auch minderjährigen – nahen Ange- hörigen längstens sechs Monate, bei einem Beistand längstens drei Monate (Höchstdauer). Es besteht aber die Möglichkeit zur Verlänge- rung, wenn die Höchstdauer nicht ausgeschöpft wurde. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit nicht einseitig beenden. Ebenso wie bei der Verlängerung ist hierzu die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Ist der nahe An- gehörige nicht mehr pflegebedürftig oder dem Beschäftigten die häusliche Pflege unmöglich, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Zur Inanspruchnahme von Famili- enpflegezeit nach einer Pflegezeit (und umge- kehrt) – siehe „Familienpflegezeit“.
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