Page 28 - Pflegewegweiser Mühldorf 2023
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„Familienpflegezeit“ nutzen
Voraussetzung ist die Pflege eines nahen An- gehörigen in häuslicher Umgebung oder die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjäh- rigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung. Die verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen.
Die Höchstdauer beträgt 24 Monate (auch zusammen mit der „Pflegezeit“). Es gilt eine schriftliche Ankündigungsfrist von acht Wochen vor dem gewünschten Beginn gegenüber dem Arbeitgeber mit der Erklärung über Zeitraum und Umfang der Freistellung sowie die Vertei- lung der Arbeitszeit. Erfolgt keine eindeutige Festlegung und sind alle Voraussetzungen gege- ben, gilt die Freistellung als „Pflegezeit“. Nach einer Pflegezeit für denselben pflegebedürftigen Angehörigen muss sich eine Familienpflegezeit unmittelbar anschließen (Ankündigungsfrist drei Monate; dies gilt auch im umgekehrten
Fall, wobei die Frist acht Wochen beträgt). Zur schriftlichen Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, Verlängerung bzw. vorzeitige Beendigung der Familienpflege- zeit siehe unter „Längere Pflegezeit“.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflege- und Familienpflegezeit sind zusammen bis zu höchstens 24 Monaten möglich (einschl. Begleitung in der letzten Lebensphase bis drei Monate); diese Zeiten werden auf die Berufs- bildungszeit nicht angerechnet. Es besteht ein umfassender Kündigungsschutz. Auf Pflegezeit besteht kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 15 – bei Familienpflegezeit mit 25 – oder weni- ger Beschäftigten (ohne Auzubildende).
„Nahe Angehörige“ sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Le- benspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der
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